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26. April 2024 10:54 am

Widerspruch e. V. – Sozialberatung

http://www.widerspruch-sozialberatung.de/dat/aktuelles.html

Ein existenzieller Erfolg

https://www.freitag.de/autoren…ein-existenzieller-erfolg

Thema: 100%-Ketten-Sanktion


SGB II § 31

https://www.beispielklagen.de/klage018.html

Bundesverfassungsgericht: Diese Hartz IV Sanktionen sind teilweise verfassungswidrig! – Liveticker vor Ort | Gegen-Hartz.de

https://www.gegen-hartz.de/urt…-iv-sanktionen-liveticker

+++11:55+++


Die Urteilsbegründung ist seit 10 Minuten zuende. Kurz und Knapp: Kürzungen der Miete und Sanktionen über 30 Prozent sind nicht mit der Verfassung vereinbar. Vollsanktionen sind nicht mehr möglich.

Bis dahin müssen die Jobcenter “außergewöhnliche Härten” berücksichtigen. Leistungskürzungen dürfen nur noch bis 30 Prozent erfolgen.

Hartz IV Beziehenden müsse die Gelegenheit gegeben werden, ihr eigenes Verhalten selbst abzuwenden und Sanktionen dadurch zu verhindern. Es sei auch Verfassungswidrig Anforderungen an Leistungsbezieher zustellen, die nicht erfüllt werden können. Der völlige Wegfall des Regelsatzes (100 Prozent Sanktion) ist nach derzeitigem Erkenntnisstand mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht vereinbar.

Abzüge zur Strafe um 60 und 100 Prozent würden gegen das Grundgesetz verstoßen (AZ: 1 BvL 7/16).

https://www.gegen-hartz.de/urt…-iv-sanktionen-liveticker

Bundesverfassungsgericht Karlsruhe urteilt über Hartz-IV-Sanktionen

http://inge-hannemann.de/bunde…eber-hartz-iv-sanktionen/

Bundesagentur für Arbeit korrigiert nach einem Leak den Entwurf der neuen Sanktionsregelungen

https://tacheles-sozialhilfe.d…seite/aktuelles/d/n/2586/

Urteil gefällt: Hartz IV Sanktionen teilweise verfassungswidrig

https://www.hartziv.org/news/2…se-verfassungswidrig.html

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das Arbeitslosengeld Zwei bei Pflichtverstößen höchstens um 30 Prozent gekürzt werden darf. Der Hartz-Vier-Kritikerin Hannemann geht das nicht weit genug, andere halten das Urteil für angemessen und ausgewogen.

Die Bloggerin und Linken-Politikerin Hannemann forderte eine komplette Abschaffung der Sanktionen. Sie sagte im Deutschlandfunk, es stelle sich die Frage, warum Karlsruhe die 30 Prozent zulasse, bei Sanktionen, die darüber hinausgingen, aber mit dem Existenzminimum argumentiere. „Ein Existenzminimum ist ein Existenzminimum. Was soll man da noch kürzen?“ Sie betonte zudem, dass Sanktionen nicht zu einer Integration der Menschen in den Arbeitsmarkt führten. Hannemann, die früher selbst in einem Jobcenter tätig war, verlangte vor allem, den Mitarbeitern mehr Zeit für die Beratung zu geben. Ihr eigentlicher Wunsch sei aber ein bedingungsloses Grundeinkommen.

Auch Juso-Chef Kühnert plädierte für eine Abschaffung aller Hartz-Vier-Sanktionen. Er kündigte an, auf dem SPD-Parteitag im kommenden Monat einen entsprechenden Antrag einzubringen. Der Grünen-Vorsitzende Habeck drängte ebenfalls auf eine grundlegende Reform von Hartz Vier. Er halte es für richtig, jetzt das System vom Kopf auf die Füße zu stellen, sagte er den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Zudem müssten höhere Zuverdienste möglich werden.

Sanktionen als „angemessene Reaktion“
Der CDU-Sozialpolitiker Weiß hält eine grundlegende Reform von Hartz Vier dagegen für nicht angezeigt. Zu einer Totalrevision des Sozialgesetzbuches Zwei gebe das Urteil des Verfassungsgerichts keinen Anlass, sagte Weiß ebenfalls im Deutschlandfunk (Audio-Link). Der Vorsitzende der Arbeitsgruppe Arbeit und Soziales der Unionsfraktion erklärte, das Gericht habe bestätigt, dass Sanktionen eine angemessene Reaktion sein könnten. Es setze aber auch eine Grenze.

Auch der FDP-Vorsitzende Lindner begrüßte, dass Sanktionen möglich bleiben. Der Grundsatz ‚Fördern und Fordern‘ müsse auch weiter gelten, sagte er in Berlin. Der AfD-Abgeordnete Springer kritisierte das Urteil und warf dem Gericht vor, „unverantwortliche Anreize“ zur Migration nach Deutschland zu setzen.

Nur noch Kürzungen um 30 Prozent erlaubt
Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil die Sanktionsmöglichkeiten gegen Hartz-Vier-Empfänger erheblich eingeschränkt. Bei Pflichtverletzungen seien Strafen zwar grundsätzlich möglich, Kürzungen von mehr als 30 Prozent seien aber nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
 
Bislang konnnten die Leistungen vollständig gestrichen werden, so dass auch die Wohnung nicht mehr bezahlt wurde.

Arbeitsminister Heil (SPD) hatte nach der Entscheidung erklärt, sein Ziel sei, das System grundlegend zu verändern. Das Urteil sei ein klarer Auftrag, den Sozialstaat weiterzuentwickeln.

Quelle
https://www.deutschlandfunk.de/hartz-…

Die monatelangen Leistungskürzungen, mit denen Jobcenter unkooperative Hartz-IV-Bezieher sanktionieren, sind teilweise verfassungswidrig. Diese Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag verkündet.
Nach dem Prinzip «Fördern und Fordern» drehen die Jobcenter Hartz-IV-Empfängern den Geldhahn zu, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommen. Wer ein Jobangebot ausschlägt oder eine Fördermaßnahme ablehnt, läuft Gefahr, dass ihm 30 Prozent des sogenannten Regelsatzes gestrichen werden. Wer innerhalb eines Jahres mehrfach negativ auffällt, verliert 60 Prozent oder sogar das gesamte Arbeitslosengeld II, auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Ist eine Sanktion einmal verhängt, gilt sie immer drei Monate.

Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind insbesondere die Kürzungen um 60 Prozent oder mehr, wie Vizegerichtspräsident Stephan Harbarth sagte. Um 30 Prozent dürfen die Leistungen weiter gekürzt werden. Auch diese Minderungen müssen aber in der Ausgestaltung abgemildert werden.

Am 15.01.2019 verhandelte das Bundesverfassungsgericht die Frage, ob Hartz 4 Empfänger bei Verweigerung von Kooperation sanktioniert werden dürfen. Nun – am 05.11.2019 – hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und stellt fest, dass Strafmaßnahmen gegen Hartz4 Empfänger teilweise gegen das Grundgesetz verstoßen. Das Gericht kommt zu dem Urteil, dass Kürzungen von 30 Prozent unter bestimmten Bedingungen in Ordnung, Kürzungen von 60 oder gar 100 Prozent aber ab sofort rechtswidrig sind.
Wir sprachen mit Ralph Boes über dieses Urteil. Ralph Boes kämpft seit Jahren gegen die Sanktionierung von Menschen, die ein Grundeinkommen erhalten und hat maßgeblichen Anteil, dass dieses Urteil nun zustande kam.

Ralph Boes kurz nach dem Interview:
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“Eine erste Einschätzung, nach Verlesung des Urteils im BVerfG am 5.11.19. Inzwischen sehe ich die Lage wesentlich kritischer und differenzierter, da in der Urteilsbegründung, die nicht öffentlich verlautbart wurde sehr viele Hintertüren zur Erpressung und Sanktionierung offen gelassen wurden! Eine nähere Stellungnahme wird bald folgen” (Ralph Boes)

►►► zum Podcast: https://hearthis.at/eingeschenkt.tv/r…

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Das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen. Die bisher geltenden Sanktionen im Arbeitslosengeld II System sind teilweise verfassungswidrig! Alles Wichtige zu den Hintergründen des Urteils, dem Ablauf des Verfahrens und vor allem was das Urteil nun praktisch bedeutet, erfahrt ihr in unserem Interview mit Harald Thomé, der für Tacheles e.V. als sachverständiger Dritter selbst am Verfahren beteiligt war!

Überblick
(0:50) Das Sanktionssystem
(01:50) Ausgangspunkt des Verfahrens
(02:47) Das Verfahren & Tacheles als Beteiligter
(07:30) Der Streitpunkt
(10:06) Das Ergebnis
(12:20) Die Folgen für die Praxis
(14:47) Hausaufgaben für den Gesetzgeber
(15:30) Bewertung des Urteils

Alles Wichtige findet ihr in folgendem Merkblatt noch einmal übersichtlich zusammengefasst:
https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/re…
________________________________
Weiterführende Hinweise:

Die Pressemitteilung des BVerfG: https://www.bundesverfassungsgericht….

Das Urteil im Volltext: https://www.bundesverfassungsgericht….
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Kommentare zum Urteil des BVerfG:
“Ein politischer Kompromiss – Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz IV-Sanktionen” – Kommentar von Roland Rosenow
https://sozialrecht-rosenow.de/meldun…

“Ein sowohl als auch Urteil” – Kommentar von Prof. Dr. Stefan Sell
http://aktuelle-sozialpolitik.de/2019…

Die Rohrstock-Pädagogik des Kaiserreichs hat sich überlebt – Kommentar von Christoph Butterwegge bei Zeit Online: https://www.zeit.de/wirtschaft/2019-1…

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Zu den Auswirkungen des Urteils:
http://aktuelle-sozialpolitik.de/2019…

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Zu der medialen Berichterstattung über das Urteil:
http://aktuelle-sozialpolitik.de/2019…

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Zu den bisherigen Sanktionen:
Hartz IV: Sanktionen vor dem Aus? – Beitrag vom 3.11.2019
https://www1.wdr.de/mediathek/video/s…

Wie ihr wisst ist Tacheles Spenden finanziert und wenn ihr den YouTube Kanal von Tacheles unterstützen wollt, so findet ihr im Folgenden verschiedene Möglichkeiten uns gebührenfrei zu unterstützen:
https://tacheles-sozialhilfe.de/ueber…

https://tacheles-sozialhilfe.d…gen_BVerfG_10.11.2019.pdf

Der Staat darf Hartz-IV-Empfängern künftig nicht mehr so schnell und so weitreichend Leistungen kürzen wie bisher. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig

Pressemitteilung Nr. 74/2019 vom 5. November 2019

Urteil vom 5. November 2019 – 1 BvL 7/16 – Sanktionen im Sozialrecht

aufgrund der dadurch entstehenden außerordentlichen Belastung gelten hierfür allerdings strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschränkt. Je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen. Auch muss es den Betroffenen möglich sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten.

Allerdings hat er auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse die Sanktionen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, soweit die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, soweit der Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung auch im Fall außergewöhnlicher Härten zwingend zu mindern ist und soweit für alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird.

I. Die zentralen Anforderungen für die Ausgestaltung der Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG

Die eigenständige Existenzsicherung des Menschen ist nicht Bedingung dafür, dass ihm Menschenwürde zukommt; die Voraussetzungen für ein eigenverantwortliches Leben zu schaffen, ist vielmehr Teil des Schutzauftrags des Staates aus Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG.

Solche Mitwirkungspflichten beschränken allerdings die Handlungsfreiheit der Betroffenen und müssen sich daher verfassungsrechtlich rechtfertigen lassen. Verfolgt der Gesetzgeber mit Mitwirkungspflichten das legitime Ziel, dass Menschen die eigene Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Erwerbsarbeit vermeiden oder überwinden, müssen sie dafür auch geeignet, erforderlich und zumutbar sein.

Entscheidet sich der Gesetzgeber für die Sanktion der vorübergehenden Minderung existenzsichernder Leistungen, fehlen der bedürftigen Person allerdings Mittel, die sie benötigt, um die Bedarfe zu decken, die ihr eine menschenwürdige Existenz ermöglichen.

Bei der Ausgestaltung der Sanktionen sind zudem weitere Grundrechte zu beachten, wenn ihr Schutzbereich berührt ist.

Zumutbar ist eine Leistungsminderung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs jedoch nur, wenn in einem Fall außergewöhnlicher Härte von der Sanktion abgesehen werden kann und wenn die Minderung nicht unabhängig von der Mitwirkung der Betroffenen starr drei Monate andauert.

Der gesetzgeberische Einschätzungsspielraum ist zwar begrenzt, weil das grundrechtlich geschützte Existenzminimum berührt ist.

bb) Hingegen genügt die weitere Ausgestaltung dieser Sanktion zur Durchsetzung legitimer Mitwirkungspflichten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die Vorgabe in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II, den Regelbedarf bei einer Pflichtverletzung ohne weitere Prüfung immer zwingend zu mindern, ist jedenfalls unzumutbar.

Der Gesetzgeber stellt derzeit nicht sicher, dass Minderungen unterbleiben können, wenn sie außergewöhnliche Härten bewirken, insbesondere weil sie in der Gesamtbetrachtung untragbar erscheinen. Er muss solchen Ausnahmesituationen Rechnung tragen, in denen es Menschen zwar an sich möglich ist, eine Mitwirkungspflicht zu erfüllen, die Sanktion aber dennoch im konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Umstände unzumutbar erscheint.

cc) Nach der hier vorzunehmenden Gesamtabwägung ist es auch unzumutbar, dass die Sanktion der Minderung des Regelbedarfs nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II unabhängig von der Mitwirkung, auf die sie zielt, immer erst nach drei Monaten endet. Der starr andauernde Leistungsentzug überschreitet die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums.

Mitwirkung verweigert wird, ist dies nur zumutbar, wenn eine solche Sanktion grundsätzlich endet, sobald die Mitwirkung erfolgt. Die Bedürftigen müssen selbst die Voraussetzungen dafür schaffen können, die Leistung tatsächlich wieder zu erhalten. Ist die Mitwirkung nicht mehr möglich, erklären sie aber ihre Bereitschaft dazu ernsthaft und nachhaltig, muss die Leistung jedenfalls in zumutbarer Zeit wieder gewährt werden.

b) Die im Fall der ersten wiederholten Verletzung einer Mitwirkungspflicht nach § 31a Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgegebene Minderung der Leistungen des maßgebenden Regelbedarfs in einer Höhe von 60 % ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

Doch ist die Minderung in der Höhe von 60 % des Regelbedarfs unzumutbar, denn die hier entstehende Belastung reicht weit in das grundrechtlich gewährleistete Existenzminimum hinein.

Der Gesetzgeber kann sich bei der Minderung um 60 % des maßgebenden Regelbedarfs nicht auf tragfähige Erkenntnisse dazu stützen, dass die erwünschten Wirkungen bei einer Sanktion in dieser Höhe tatsächlich erzielt und negative Effekte vermieden werden.

Die Zweifel an der Eignung dieser Leistungsminderung in Höhe von 60 % des maßgebenden Regelbedarfs beseitigt die Regelung zu möglichen ergänzenden Leistungen in § 31a Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht, da ihre Ausgestaltung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend Rechnung trägt.

c) Der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben nicht vereinbar. Hier entfallen neben den Geldzahlungen für den maßgebenden Regelbedarf hinaus auch die Leistungen für Mehrbedarfe und für Unterkunft und Heizung sowie die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Daher bestehen bereits Zweifel, ob damit die Grundlagen der Mitwirkungsbereitschaft erhalten bleiben. Es liegen keine tragfähigen Erkenntnisse vor, aus denen sich ergibt, dass ein völliger Wegfall von existenzsichernden Leistungen geeignet wäre, das Ziel der Mitwirkung an der Überwindung der eigenen Hilfebedürftigkeit und letztlich der Aufnahme von Erwerbsarbeit zu fördern.

Der grundsätzliche Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier eng, weil die Sanktion eine gravierende Belastung im grundrechtlich geschützten Bereich der menschenwürdigen Existenz bewirkt. Er ist überschritten, weil in keiner Weise belegt ist, dass ein Wegfall existenzsichernder Leistungen notwendig wäre, um die angestrebten Ziele zu erreichen.

Unabhängig davon hat der Gesetzgeber auch im Fall eines vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II dafür Sorge zu tragen, dass die Chance realisierbar bleibt, existenzsichernde Leistungen zu erhalten, wenn zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt werden oder, falls das nicht möglich ist, die ernsthafte und nachhaltige Bereitschaft zur Mitwirkung tatsächlich vorliegt.

III. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleibt die – für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende – Leistungsminderung in Höhe von 30 % nach § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Sanktionierung nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Die gesetzlichen Regelungen zur Leistungsminderung um 60 % sowie zum vollständigen Leistungsentzug (§ 31a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II) sind bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzung eine Leistungsminderung nicht über 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf und von einer Sanktionierung auch hier abgesehen werden kann, wenn dies zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. § 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II zur zwingenden dreimonatigen Dauer des Leistungsentzugs ist bis zu einer Neuregelung mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Behörde die Leistung wieder erbringen kann, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder Leistungsberechtigte sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen.

https://www.bundesverfassungsg…en/DE/2019/bvg19-074.html

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html

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